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Revision von Bankgeschäfte i.S. des KWG vom 14.11.2018 - 12:15

Bankgeschäfte i.S. des KWG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Als Bankgeschäfte i.S. des KWG gelten die in § 1 I KWG aufgeführten Geschäfte, die bei gewerbsmäßigem oder in größerem Umfang erfolgendem Betreiben die Eigenschaft eines Kreditinstituts i.S. des KWG begründen. Die Bankgeschäfte werden in § 1 I 2 KWG abschließend aufgezählt. Von grundlegender Bedeutung ist, dass das Betreiben von Bankgeschäften einer Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf (§ 32 KWG, Erlaubniserteilung für Institute). Gemäß § 54 KWG ist das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften strafbar (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren).
    Der Begriff „Bankgeschäfte“ ist nicht mit dem Begriff der „banküblichen“ oder „banknahen“ Geschäfte identisch, der neben den Bankgeschäften auch die üblicherweise von Banken für Kunden erbrachten Dienstleistungen umfasst (z.B. Vermietung von Schließfächern, Handel mit Goldmünzen und Goldbarren, Agenturleistungen für Versicherungen, Bausparkassen, andere Finanzierungsunternehmen, Touristikunternehmen usw.).
    Die Möglichkeit, den Katalog der Bankgeschäfte durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen rasch an Entwicklungen auf dem Gebiete des Bankwesens anpassen zu können (§ 1 I 3 KWG a.F.), ist mit der 6. KWG-Novelle (Bankenaufsicht) entfallen. Zugleich wurden jedoch drei neue Typen von Bankgeschäften ins Gesetz eingefügt.

    2. In § 1 KWG aufgeführte Bankgeschäfte sind:
    a) das Einlagengeschäft,
    b) das Pfandbriefgeschäft,
    c) das Kreditgeschäft,
    d) das Diskontgeschäft,
    e) das Finanzkommissionsgeschäft,
    f) das Depotgeschäft,
    g) die Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb nichtfälliger Darlehensforderungen, die zuvor veräußert worden sind (Revolvinggeschäft),
    h) das Garantiegeschäft,
    i) das Scheckeinzugsgeschäft, das Wechseleinzugsgeschäft sowie das Reisescheckgeschäft,
    j) das Emissionsgeschäft sowie
    k) die Tätigkeit als zentraler Kontrahent i.S. des KWG.

    3. Kein Bankgeschäft i.S. des KWG ist der Devisenhandel (einschließlich Sortenhandel). Das Sortengeschäft, d.h. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln, stellt seit der 6. KWG-Novelle eine der die Tätigkeit von Finanzdienstleistungsinstituten i.S. des KWG kennzeichnende Finanzdienstleistung i.S. des KWG dar (§ 1 Ia 2 Nr. 7 KWG). In der privatrechtlichen Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde herrscht weitgehend Vertragsfreiheit, soweit die einzelnen Bankgeschäfte den nicht gesetzlich geregelten Typen und Sachverhalten entsprechen, was v.a. auf das Kontokorrent (§§ 355–357 HGB), das Einlagengeschäft (§§ 488 ff. und 700 I BGB) und das Kreditgeschäft (§§ 488-515 BGB, Kreditvertrag) zutrifft. Die Kreditinstitute haben durch Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, Sonderbedingungen der Kreditinstitute und Formularverträge) eine Standardisierung typischer Vertragselemente i.S. von „Grundregeln für die Beziehungen zwischen Kunde und Bank“ vorgenommen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (bzw. Sparkassen, Volksbanken) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank; sie regeln auch das Bankgeheimnis und die Bankauskunft.

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