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Revision von Auskunftsrecht des Aktionärs vom 14.11.2018 - 11:00

Auskunftsrecht des Aktionärs

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Recht des Aktionärs einer Aktiengesellschaft (AG), in der Hauptversammlung (HV) vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 I 1 AktG).

    2. Umfang: Das Auskunftsrecht zielt neben dem Erhalt von Mitteilungen zur Vorbereitung der HV (Aktionärsmitteilungen, §§ 121 ff. AktG) insbesondere darauf ab, dem Aktionär die notwendigen Kenntnisse und Einsichten zur Ausübung des Stimmrechts (Stimmrecht des Aktionärs) zu verschaffen. Da die HV auch über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats der AG abstimmt, umfasst das Informationsrecht die gesamte Geschäftspolitik. Der Vorstand hat gemäß § 131 I 2 AktG auch die Pflicht, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen Auskunft zu geben. Macht die AG beim Jahresabschluss von Erleichterungen Gebrauch, die das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 266 I 3 (verkürzte Bilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft), § 276 (Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung) und § 288 (Erleichterungen für kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaften bei bestimmten Pflichtangaben) vorsieht (vgl. auch Größenklassen der Kapitalgesellschaften), kann der Aktionär verlangen, dass ihm in der HV der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung der genannten Vorschriften hätte (§ 131 I 3 AktG). Ein besonderes Auskunftsrecht statuiert schließlich § 326 AktG für die Aktionäre der Hauptgesellschaft (Muttergesellschaft) nach einer Eingliederung (eingegliederte Gesellschaft); hier können sie auch Auskunft über die Angelegenheiten der Tochtergesellschaft verlangen.

    3. Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands (§ 131 III AktG): Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
    soweit ihre Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet wäre, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Vor Ablehnung der Auskunft ist daher eine Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft und dem Publizitätsinteresse des Aktionärs vorzunehmen;
    soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
    über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände;
    soweit er sich durch ihre Erteilung strafbar machen würde;
    über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang (Anhang 2) ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft i.S. von § 264 II HGB zu vermitteln. Dieser Verweigerungsgrund, der modifiziert auch bezüglich des Jahresabschlusses der Kreditinstitute gilt (vgl. § 131 III 1 Nr. 6 AktG), entfällt allerdings (ebenso wie der dritte), wenn die HV den Jahresabschluss feststellt.
    Die gesetzliche Regelung der Auskunftsverweigerungsgründe ist abschließend (vgl. § 131 III 2 AktG). Die Zulässigkeit einer Auskunftsverweigerung unterliegt gerichtlicher Nachprüfung. Der betroffene Aktionär kann daher verlangen, dass seine Frage und der Verweigerungsgrund in das Protokoll der HV aufgenommen werden.

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