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Revision von Organkredite vom 01.04.2020 - 14:59

Organkredite

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Als Organkredite werden Kredite (Kreditbegriff des KWG) an mit einem Institut i.S. des KWG eng verbundene natürliche Personen (Personalorgankredit) oder Unternehmen (Unternehmensorgankredit) bezeichnet. Organkredite dürfen nur aufgrund eines i.d.R. vorher zu fassenden (§ 15 IV 1, 4–6 KWG) einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter und nur mit ausdrücklicher (mehrheitlicher) Zustimmung des Aufsichtsorgans des Instituts sowie – mit Ausnahme von Mitarbeiterprogrammen – nur zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden (§ 15 I KWG). Bei Organkrediten nach § 15 I 1 Nr. 12 KWG (Kredite an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen oder an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens (verbundene Unternehmen) sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder) muss die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens vorliegen. Die Beschlussfassungsregeln sollen verhindern, dass dem Institut nahestehende Personen oder Unternehmen ihren Einfluss missbrauchen, um Kredite zu Vorzugskonditionen, also nicht zu marktmäßigen Bedingungen, eingeräumt bekommen. Die Beschlüsse müssen daher Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten und sind aktenkundig zu machen (§ 15 IV 2, 3 KWG). Der Kreditgewährung steht die Gestattung von übermäßigen oder unzeitigen Entnahmen von Vergütungen gleich (§ 15 I 4 KWG).

    2. Arten:
    a) Personalorgankredit;
    b) Unternehmensorgankredit.

    3. Ausnahmen: Die Vorschriften über Organkredite finden keine Anwendung
    a) auf Kredite an Prokuristen, zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte (sowie an deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder), wenn der Kredit ein Jahresgehalt nicht übersteigt,
    b) auf Kredite an stille Gesellschafter (stille Gesellschaft) und auf Unternehmensorgankredite, wenn der Kredit weniger als ein Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 50.000 Euro beträgt, sowie
    c) auf Kredite, die um nicht mehr als zehn Prozent erhöht werden (§ 15 III KWG).

    Fehlen bei Personalorgankrediten (ausgenommen Kredite an stille Gesellschafter) die notwendigen Beschlüsse, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen (§ 15 V KWG). Bei Unternehmensorgankrediten und bei Krediten an stille Gesellschafter überwiegt demgegenüber die Verbindlichkeit einmal abgeschlossener Verträge. Für diese Organkredite gilt zudem ein engerer Kreditbegriff (§ 21 III KWG).

    4. Beschränkungen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann nach § 15 I 5 KWG anordnen, dass nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährte Organkredite mit hartem Kernkapital zu unterlegen sind. Darüber hinaus kann die BaFin für die Gewährung von Organkrediten Obergrenzen im Einzelfall anordnen, wobei die Anordnung auch nach der Kreditgewährung erfolgen kann (§ 15 II 1 KWG). Sofern ein Organkredit die von der BaFin angeordneten Obergrenzen übersteigt, ist er auf weitere Anordnung der BaFin auf die angeordnete Obergrenze zurückzuführen; bis dahin ist er mit hartem Kernkapital zu unterlegen (§ 15 II 2 KWG).

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