Direkt zum Inhalt

Kreditbegriff des KWG und der CRR

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Von Anfang an wurde der Kreditbegriff im KWG durch Aufzählung einzelner Geschäftsarten sehr viel weiter gefasst als das Kreditgeschäft i.S. des KWG, um Umgehungen zu erschweren und eine möglichst umfassende Anknüpfung für Kreditanzeigen nach dem KWG zu schaffen. Seit der sechsten Novellierung des KWG und der Einführung der Capital Requirements Regulation (CRR) gelten drei unterschiedliche Begriffsdefinitionen: Während für Großkredite Art. 392 CRR und für Organkredite sowie die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse § 21 KWG maßgeblich ist, gilt für Millionenkredite die Begriffsbestimmung des § 19 I und Ia KWG.

    2. Kreditarten:
    Großkredite umfassen alle Aktiva und außerbilanziellen Positionen i.S. von Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Kreditrisiko-Standardansatz) der CRR ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade (Art. 389 CRR). Die bisherige Betrachtung der Bruttowerte wurde mit Einführung der CRR dahingehend abgelöst, dass fortan auf den um die Wertberichtigung korrigierten Buchwert abzustellen ist. Eine Auflistung der außerbilanziellen Positionen gemäß CRR findet sich in Anhang I dieser Verordnung samt zugehöriger Risikoeinstufung der jeweiligen Geschäfte.
    Millionenkredite
     werden indes weiterhin durch das KWG definiert und umfassen Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte (§ 19 I 1 KWG). Die Liste der Bilanzaktiva in § 19 I 2 KWG erfasst: (a) Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, (b) Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, (c) im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden, (d) Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (auch aus Warengeschäften sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten), (e) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die Kategorie Derivate fällt, (f) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die Kategorie Derivate fällt, (g) Beteiligungen, (h) Anteile an verbundenen Unternehmen sowie (i) sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

    Ebenso werden die anderen außerbilanziellen Geschäfte aufgezählt. § 19 I 3 KWG führt an: (a) den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, (b) Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, (c) Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, (d) Erfüllungsgarantien und andere Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf Derivate beziehen, (e) Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, (f) unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, (g) Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, (h) beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss, (i) Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, (j) Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, (k) Platzierung von Termineinlagen auf Termin, (l) Ankaufs- und Refinanzierungszusagen, (m) noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, (n) Kreditderivate, (o) noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie (p) sonstige außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
    Organkredite und sonstige Kredite können gemäß § 21 I 1 KWG sein: (a) Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen (Factoring), Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen (ausgenommen auf den Namen lautende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen), (b) Diskontkredite, (c) Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften des Kreditinstituts mit Ausnahme der Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden, (d) Avalkredite sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, (e) die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen der Erwerbers zurückzuerwerben (z.B. unechte Pensionsgeschäfte), (f) der Besitz an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens in Höhe von mind. 25 Prozent des Kapitals, ohne dass es auf die Dauer des Besitzes ankommt, (g) Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat (evtl. unter Berücksichtigung von Korrekturen). Zugunsten eines Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben bei der Bestimmung eines Organkredits oder sonstigen Kredits außer Betracht (§ 21 I 2 KWG).

    3. Ausnahmen: Anzumerken ist, dass für alle vorgenannten Begriffsdefinitionen vielfältige Ausnahmeregelungen existieren: für Großkredite nach Art. 400 CRR, für Millionenkredite nach § 20 KWG, für Organkredite nach § 21 II und (teils) III KWG und für Kredite i.S. von § 18 KWG nach § 21 II–IV KWG. Die jeweiligen Ausnahmen reichen für Großkredite und Millionenkredite unterschiedlich weit. Art. 400 CRR, der sich auf Großkredite bezieht, nennt Risikopositionen (z.B. Forderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken sowie bestimmte besicherte Aktiva), in denen kaum ein spezifisches Kreditrisiko entstehen kann und denen folglich ein geringes Risikogewicht zugeordnet wird. Im Hinblick auf Millionenkredite, bei denen die Regelungen des § 20 KWG gelten, werden bestimmte Kreditarten (z.B. bestimmte Kredite bei Wechselkurs- und Wertpapiergeschäften) sowie abgeschriebene Kredite vom Regelungsbereich des § 14 KWG ausgenommen. Zudem enthalten die §§ 13, 22 KWG eine auf das Bundesministerium der Finanzen übertragene Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung (Großkredit- und Millionenkreditverordnung; GroMiKV). Aufgrund der direkten Regulierung des Großkreditregimes durch die CRR verringerte sich der Regelungsbereich der GroMiKV entsprechend und beschränkt sich nur noch auf solche Sachverhalte, in denen die CRR Wahlrechte bzw. Ausnahmen zulässt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kreditbegriff des KWG und der CRR"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kreditbegriff des KWG und der CRR Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kreditbegriff-des-kwg-und-der-crr-59380 node59380 Kreditbegriff des KWG ... node62600 Wertpapier node59380->node62600 node62524 Wechsel node59380->node62524 node55448 Adressenausfallrisiko node59380->node55448 node60027 Namensschuldverschreibung node59380->node60027 node61219 Schuldverschreibung node59380->node61219 node60844 Recht node81608 Cum-cum-Geschäfte node81608->node62600 node62056 Umsatzsteuer bei Kreditinstituten node62056->node62524 node60197 Offenlegung der wirtschaftlichen ... node60197->node62524 node30122 Akzept node55462 AGB-Pfandrecht node55462->node62600 node55462->node62524 node62524->node30122 node59574 Legitimationsprüfung node59130 Kapitalmarkt node60027->node60844 node60027->node59574 node57908 Finanzierung node57908->node61219 node60805 Rating node60805->node61219 node61219->node59130 node61219->node60027 node58194 Gegenparteirisiko node58194->node55448 node55404 Abschreibungen und Wertberichtigungen ... node55404->node55448 node99178 Lower Partial Moments node99178->node55448 node57921 Finanzinstrumente Bilanzierung node57921->node62600 node57921->node55448 node56248 bewegliche Sachen node56248->node62600
    Mindmap Kreditbegriff des KWG und der CRR Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kreditbegriff-des-kwg-und-der-crr-59380 node59380 Kreditbegriff des KWG ... node55448 Adressenausfallrisiko node59380->node55448 node61219 Schuldverschreibung node59380->node61219 node60027 Namensschuldverschreibung node59380->node60027 node62524 Wechsel node59380->node62524 node62600 Wertpapier node59380->node62600

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete