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Revision von Investmentsparen vom 07.11.2018 - 13:50

Investmentsparen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung für Geldanlagen in Anteilscheinen (Investmentzertifikate) an Sondervermögen (Investmentfonds), die von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften) nach dem Grundsatz der Risikomischung als Wertpapier-Sondervermögen (Wertpapierfonds) oder als Beteiligungs-Sondervermögen (offene Immobilienfonds) nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) aufgelegt werden. Die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) handelt im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger (Anteilscheininhaber). Das Investmentsparen ist eine Form des indirekten Wertpapiersparens. Im Gegensatz zur Direktanlage in Wertpapieren oder Beteiligungen ermöglicht Investmentsparen, sich auch mit kleineren Beträgen an einem breit gestreuten, professionell verwalteten Wertpapier- oder Immobilienvermögen zu beteiligen. Investmentsparer genießen einen gesetzlichen Anlegerschutz. Die Anlage von Geldern erfolgt nach dem Prinzip der Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen (Wertpapiere, Bezugsrechte, Schuldscheindarlehen, Optionen, Finanzterminkontrakte, Grundstücke, Erbbaurechte, Rohstoffe, stille Beteiligungen usw.) in getrennt gehaltenen Sondervermögen. Investmentsparer sind grundsätzlich steuerlich nicht schlechter gestellt als bei direktem Wertpapiersparen (Erträge aus Investmentanteilen). Vorteile des Investmentsparens: Risikomischung, Möglichkeit zur Anlage kleinerer Beträge, Nutzung von Expertenwissen, Liquidität der Anlage aufgrund der normalerweise täglich möglichen Rückgabe der Anteile; Nachteile im Vergleich zur Direktanlage: höhere Kosten, die durch die Streuung bedingte durchschnittliche Preisentwicklung (Abhängigkeit vom Geschick des Fondsmanagements), Unbeweglichkeit großer Fondsvermögen, da schnelle Umschichtung großer Wertpapierportefeuilles stark kursbeeinflussend wirken können. Je nach Fondskonstruktion können die Ausschüttungen substanzneutral erfolgen, aber auch zu Lasten der Substanz des Sondervermögens gehen.

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