Einkommensteuer, Splittingtarif
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einkommensteuertarif 2, 4. Der Splittingtarif gilt für zu Beginn des Steuerjahres nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, sofern sie nicht die Einzelveranlagung beantragen. Dies gilt auch im Veranlagungszeitraum der Eheschließung sowie der Auflösung der Ehe (z.B. durch Tod oder Ehescheidung), wenn im selben Veranlagungszeitraum keine neue Ehe geschlossen wird.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung im Vergleich Bilanzierungsverbot Einkommensteuer (ESt) Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Kapitalvermögen Feststellungsbescheid Kapitalerträge Körperschaftsteuer, Anrechnungsmethode bei ausländischen Steuern Pauschalwertberichtigungen, steuerliche Grundsätze Sonderbetriebsausgaben Steuerarten Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede Steuergegenstand Steuergläubiger Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) Verlustberücksichtigung, einkommen- und körperschaftsteuerliche Wirtschaftsgut wirtschaftliches Eigentum Überschusseinkunftsarten
eingehend
Einkommensteuer, Splittingtarif
ausgehend