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Revision von Zivilprozess vom 05.03.2020 - 13:02

Zivilprozess

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gerichtliches Verfahren in Zivilsachen, d. h. Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, des Wertpapierrechts und sonstiger Gebiete des Privatrechts, die gem. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor den sog. „ordentlichen Gerichten” (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof) ausgetragen werden. Regelmäßig stehen sich hierbei (mindestens) zwei Parteien als Kläger und Beklagter gegenüber, z.B. der Gläubiger und der die Zahlung verweigernde Schuldner einer (Geld-)Forderung.

    Der Aufbau der ordentlichen Gerichte, die grundsätzlich auch für Strafsachen zuständig sind, ergibt sich aus dem GVG; die Verfahrensvorschriften sind insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Außer bei geringen Streitwerten kann eine Partei (natürliche Person oder juristische Person) nach einer für sie nachteiligen Entscheidung noch eine weitere Instanz anrufen. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sowie in einigen der Sache nach abgegrenzten Bereichen, z.B. Mietangelegenheiten, ist in erster Instanz das Amtsgericht zuständig; ansonsten muss der Kläger seine Klageschrift über einen Rechtsanwalt bei einem Landgericht einreichen (§ 78 ZPO; Anwaltszwang). Örtlich zuständig ist regelmäßig das (Amts-/Land-)Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt oder seinen Sitz hat (§§ 12 ff. ZPO, Gerichtsstand).

    Im Zivilprozess ist (der Vertragsfreiheit im Privatrecht vergleichbar) der Gang des Verfahrens weithin in die Hände der Parteien, v.a. des Klägers, gelegt, der insbesondere darüber entscheidet, ob, wie und wann er sein (von ihm behauptetes) Recht durchsetzen will (Dispositionsgrundsatz). Im Unterschied zu anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. vor Verwaltungsgerichten) obliegt es zudem grundsätzlich den Parteien, dem Gericht alle für die Entscheidung notwendigen Tatsachen vorzutragen und, wenn sie die andere Seite bestreitet, auch zu beweisen (Beibringungsgrundsatz, Beweis[führungs]last). Jede Partei trägt das Risiko, dass sie die für sie selbst günstigen Tatsachen nicht nachweisen kann und deshalb unterliegt. Eine mündliche Verhandlung (Termin) findet regelmäßig erst nach Vorbereitung durch Schriftsätze der Parteien statt, für die vom Gericht Einlassungsfristen gesetzt werden können; das im Gerichtstermin Vorgebrachte bildet regelmäßig den Gegenstand der Entscheidung (Urteil). An der mündlichen Verhandlung können die Parteien teilnehmen und mitwirken; sie werden daher zu ihr geladen. Der Urteilsausspruch (Tenor) muss in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Je nach Ausgang des Zivilprozesses und der aus dem Urteil resultierenden „Beschwer” (wenn dem jeweiligen Antrag nicht [vollauf] stattgegeben wurde) kann die eine oder andere Partei oder können auch beide ggf. Rechtsmittel (Berufung, Revision) gegen das Urteil einlegen; hierfür gelten besondere (Rechtsmittel-)Fristen.

    Neben dem normalen Verfahren in der „Hauptsache” kennt die ZPO auch zwei Fälle einstweiligen Rechtsschutzes, Arrest und einstweilige Verfügung. Um vergleichsweise rasch einen Vollstreckungstitel für Geldforderungen in inländischer Währung zu erlangen, kommt das Mahnverfahren in Betracht, welches vom Antragsgegner (Beklagten) durch Widerspruch in ein ordentliches Hauptsacheverfahren übergeleitet werden kann. Schnelligkeit und Vorläufigkeit sind auch kennzeichnend für Urkundenprozesse, etwa den Wechselprozess.

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