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Revision von Namensschuldverschreibung vom 14.11.2018 - 11:19

Namensschuldverschreibung

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    Schuldverschreibung, die auf eine bestimmte Person lautet und keine Orderklausel trägt; sie zählt zu den Rektapapieren, d.h. der Schuldner hat direkt (lat. recta) an den Benannten (oder seinen Rechtsnachfolger) zu leisten.
    Die Rechte aus der Namensschuldverschreibung können durch den Berechtigten (Altgläubiger, Zedent) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) abgetreten werden. Mit der Abtretung geht auch das Eigentum an der Namensschuldverschreibung über (§ 952 II BGB). Das Recht am Papier (Eigentumsrecht an der Urkunde) folgt also dem Recht aus dem Papier (Forderungsrecht). Namensschuldverschreibungen erfordern eine Legitimationsprüfung bei Erwerb bzw. Einlösung. Kommt die Urkunde abhanden, ist ein Aufgebotsverfahren erforderlich, um die verbrieften Rechte geltend machen zu können.
    Wegen der erschwerten Übertragbarkeit sind Namensschuldverschreibungen nicht für den Handel an Börsen geeignet. Private Hypothekenbanken geben u.a. auch Namenspfandbriefe und Namens-Kommunalschuldverschreibungen (Kommunalobligation) aus. Kapitalsammelstellen, die mit festen Anlageplänen arbeiten (z.B. Versicherungsgesellschaften), ziehen Namensschuldverschreibungen zuweilen vor, weil dann planmäßig gestaffelte Fälligkeiten „maßgeschneidert” festlegbar sind. Auch sind die Vorschriften über die bilanzielle Bewertung beim Gläubiger wichtig: Börsenmäßig gehandelte Inhaberschuldverschreibungen sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen (Bewertung zum strengen Niederstwertprinzip), während Namensschuldverschreibungen, die mit gleichen Konditionen ausgestattet sind, nicht den strengen Wertberichtigungsregeln unterliegen.
    Sparbriefe bzw. Sparkassenbriefe der Banken und Sparkassen werden i.d.R. als Namensschuldverschreibungen ausgegeben.

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