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Revision von Zinsen vom 05.03.2020 - 14:36

Zinsen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: vom Schuldner zu entrichtende Vergütung für die Überlassung von Kapital, oft als Nebenschuld zu einer in Geld zu erfüllenden Hauptschuld, die auf Gesetz (z.B. § 288 BGB) oder Rechtsgeschäft beruhen kann. Der gesetzliche Zinssatz für Nichtkaufleute (z.B. Verbraucher) beträgt vier Prozent (§ 246 BGB), der für Kaufleute (Kaufmann) fünf Prozent (§ 352 HGB), findet aber nur bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen Anwendung. Für die Festlegung von Zinsen durch Vertrag gilt als Schranke das Verbot der Sittenwidrigkeit bzw. von Wucher gemäß § 138 BGB. Die vorherige Vereinbarung von Zinseszinsen ist mit wenigen Ausnahmen gemäß § 248 BGB verboten.

    2. Kreditinstitute stellen bei Geschäften mit Privatkunden Zinsen (und andere Entgelte) in Rechnung, wobei sich die Höhe bei Verbrauchern gemäß Nr. 12 I AGB Banken bzw. Nr. 17 I AGB Sparkassen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute) für die im Bankgeschäft typischen regelmäßig vorkommenden Kreditgewährungen und Leistungen aus dem „Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft” und ergänzend aus dem „Preisverzeichnis” ergibt. Besonderheiten gelten gegenüber Verbrauchern nach Nr. 12 VII AGB Banken, Nr. 17 VII, VIII AGB Sparkassen. Außerhalb des Privatkundengeschäfts, also z.B. bei Geschäften mit Firmenkunden, wird die Höhe der Zinsen (und anderer Entgelte) nach „billigem Ermessen” (§ 315 BGB) bestimmt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde (Nr. 12 II, III AGB Banken, Nr. 17 II, III AGB Sparkassen).

    3. Vorgaben bei Krediten: effektiver Jahreszins (§ 6 PAngV), Effektivverzinsung von Krediten.

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