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Verbraucherbeirat

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Verbraucherbeirat – angesiedelt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – existiert seit 2013. Seine gesetzliche Basis bildet § 8a FinDAG. Der Verbraucherbeirat berät die BaFin bei ihren Aufgaben im kollektiven Verbraucherschutz, indem er Verbrauchertrends analysiert und darüber Bericht erstattet. Der Verbraucherbeirat kann zudem grundlegende Stellungnahmen zu Verordnungsverfahren und zu Verfahren zum Erlass von Verwaltungsvorschriften der BaFin abgeben, sofern diese für den Verbraucherschutz von Bedeutung sind. Darüber hinaus kann er die BaFin bei ihren Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren, die den Verbraucherschutz betreffen, beratend unterstützen. Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestellt werden. Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angemessen vertreten sein. Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden.

     

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