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Revision von Sequestration vom 12.11.2018 - 12:49

Sequestration

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    besondere Maßnahme, die nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverfahren, Eröffnung) vom Insolvenzgericht (Amtsgericht) zur Sicherung und Feststellung der Insolvenzmasse und der vorübergehenden Fortführung des Unternehmens angeordnet werden kann (§ 21 InsO). Regelmäßig wird mit der Anordnung der Sequestration ein allgemeines Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner oder ein Zustimmungsvorbehalt erlassen und zur Durchführung des Sequestrationsverfahrens ein Sequester als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt (§ 21 II Nr. 1 InsO). Durch ein gerichtlich verhängtes allgemeines Verfügungsverbot geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen schon jetzt auf den Sequester über (sog. „starker vorläufiger Insolvenzverwalter”, § 22 I InsO). Im Falle des Zustimmungsvorbehalts bedürfen Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des Sequesters. Verfügungen des Schuldners sind aber in beiden Fällen dann genau wie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne weiteres unwirksam (§§ 24 I, 81 InsO). Der Sequester, dessen Befugnisse in § 22 InsO festgelegt sind, ist nur berechtigt, Maßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse und zur Erreichung des Insolvenzzwecks zu treffen. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter, der die Aufgabe der Verwertung des Vermögens und der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger nach den Vorschriften der Insolvenzordnung hat, besteht die Aufgabe des Sequesters in der Sicherung und Erhaltung des Vermögens für die Dauer der Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Der Sequester haftet wie ein Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit gegenüber Gläubigern und Schuldnern (§ 60 InsO). Nur die vom „starken vorläufigen Insolvenzverwalter” begründeten Verbindlichkeiten gelten im danach eröffneten Insolvenzverfahren als Masseschulden (§ 55 II InsO; Masseverbindlichkeiten), weshalb der Verwalter wegen der weitreichenden Haftung aus § 61 InsO die Auferlegung eines Zustimmungsvorbehalts vorziehen wird.

    Die Anordnung einer Sequestration berührt einen mit einem Kreditinstitut bestehenden Kontokorrentvertrag (Kontokorrent, Kontokorrentkonto) nicht; Einstellung und Verrechnung im Kontokorrent bleiben erhalten. Der Sequester hat kein Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung (Insolvenzanfechtung). Nach der Rechtsprechung kann jedoch der Insolvenzverwalter die Verrechnung von Zahlungseingängen auf einem debitorischen Konto in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren anfechten, auch dann, wenn der Sequester auch der spätere Insolvenzverwalter ist. Aufgrund der i.d.R. mit einer Sequestration verbundenen Verfügungsbeschränkung darf ein Kreditinstitut Zahlungen an den Schuldner nicht mehr leisten, Überweisungen nicht mehr ausführen und Schecks nicht mehr einlösen, wenn ihm die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots oder Zustimmungsvorbehalts bekannt war oder dieses öffentlich bekannt gemacht worden ist (§§ 24 I, 82 InsO).

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