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Revision von Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom 06.04.2020 - 13:46

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch die Rechtsprechung vorgenommene Weiterentwicklung des Vertrages zugunsten Dritter, bei dem der Anspruch auf die (Haupt-)Leistung zwar allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in die vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten einbezogen ist und deshalb bei deren Verletzung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der anderen Vertragspartei (Schuldner) nicht nur aus unerlaubter Handlung, sondern aus dem Vertrag (auch schon vor dessen Zustandekommen aus Verschulden bei Vertragsschluss) geltend machen kann, sodass der Schuldner für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ohne die Möglichkeit eines Entlastungsnachweises haftet. Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind:
    a) eine besondere Leistungsnähe des Dritten,
    b) eine besondere Gläubigernähe des Dritten,
    c) die Schutzbedürftigkeit des Dritten (mit personenrechtlichem Einschlag oder bei für den Dritten bestimmter Leistung) sowie
    d) eine Erkennbarkeit dieser Voraussetzungen für den Schuldner.
    Derartige Konstellationen finden sich v.a. bei Beförderungs- und Mietverträgen (im Hinblick auf einbezogene Familienangehörige) sowie im Arbeitsrecht (Arbeitnehmer fällt in den Schutzbereich des Kaufvertrags zwischen Arbeitgeber und Hersteller einer Maschine). Nach früherer Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 28. Februar 1977) begründete das im Rahmen eines Girovertrages zwischen den beteiligten Banken (Schuldnerbank, Gläubigerbank) bestehende Rechtsverhältnis eine Schutzwirkung zugunsten des Dritten (Gläubiger der Forderung). Nach heutiger Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteil vom 6. Mai 2008) entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Instituten im bargeldlosen Zahlungsverkehr allerdings keine Schutzwirkung mehr zugunsten Dritter.

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