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Europäische Union (EU)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Entstehung: durch Beschlüsse des Europäischen Rates (gestützt auf den Maastricht-Vertrag v. 7.2.1992, ABl. EG C 191, 1) am 1.11.1993 in Kraft getretene internationale Organisation, welche die bis dahin bestehenden EG-Verträge ergänzt und eine neue Qualität des europäischen Integrationsprozesses darstellt. Zur EU gehören derzeit 28 Staaten: die Gründungsmitglieder Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxembourg und die Niederlande (1957), Dänemark, Großbritannien und Irland (1973), Griechenland (1981), Portugal und Spanien (1986), Finnland, Österreich und Schweden (1995), Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern (2004), Bulgarien und Rumänien (2007) sowie Kroatien (2013). Seit März 2018 liegt ein Antrag auf Austritt von Großbritannien aus der EU (Art. 50 EUV) vor, sog. Brexit.

    Die EU bestand bis zum 30.11.2009 aus drei Säulen: den Europäischen Gemeinschaften (EG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) als deren Kern, daneben einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Innen- und Rechtspolitik. Ab 1.12.2009 ist die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon (v. 13.12.2007, ABl. EU C 306, 1) als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG) eine einheitliche supranationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Grundsätze der EU sind im (neuen) EUV, die Politikbereiche der EU, die Verfahrensabläufe und die Einzelheiten zu den EU-Organen sind im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) geregelt; beide bilden das sog. Primärrecht.

    2. Organe der EU sind nach Art. 13 EUV neben dem Europäischen Rat der Ministerrat (Rat der Europäischen Union), die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, der Europäische Gerichtshof, der Europäische Rechnungshof und die Europäische Zentralbank (EZB). Neben der EU besteht die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, EAG) weiter.

    3. Allgemeines Ziel der EU ist die weitere Integration Europas, die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts in Europa sowie die Einführung einer Unionsbürgerschaft. Die EU ist gehalten, ihre Ziele unter Beachtung des sog. Subsidiaritätsprinzips und der Kohäsion (soziale Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten) zu verfolgen.

    4. EU-Rechtsakte: Die EU besitzt im Rahmen der ihr von den Mitgliedstaaten überrtragenen Kompetenzen die Befugnis, eigenes (supranationales) Recht, sog. Sekundärrecht (insbes. Verordnungen, Richtlinien, Art. 288 AEUV) zu erlassen, um vor allem eine Harmonisierung wesentlicher Vorschriften im Europäischen Binnenmarkt zu erreichen.

    5. Im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion bilden 19 der 28 EU-Mitgliedsländer ein gemeinsames Währungsgebiet (sog. Eurosystem, Art. 282 I 2 AEUV); geld- und währungspolitische Kompetenzen stehen insoweit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) mit der EZB an dessen Spitze zu.

    Weitere Informationen unter http://europa.eu/index_de.htm.

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