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Revision von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 14.11.2018 - 12:21

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)

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    1. Entwicklung: Das EAEG wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16.7.1998 (BGBl I 1842) vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28.5.2015 (BGBl. I 786) wurde das EAEG in „Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)" umbenannt. Gleichzeitig wurde mit Art. 1 des DGSD-Umsetzungsgesetzes das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) erlassen.

    2. Inhalt: Gemäß § 2 EAEG waren alle Institute i.S. von § 1 I EAEG verpflichtet, ihre Einlagen (§ 1 II EAEG) und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (§ 1 IV i.V. mit § 1 III EAEG) durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Für die verschiedenen Institutsgruppen (privatrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts i.S. des KWG und des Kreditgeschäfts i.S. des KWG erteilt worden war, sowie sonstige Institute) waren grundsätzlich je Institutsgruppe eigene Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu errichten (§ 6 I EAEG). Die Aufgaben konnten aber auch durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden (§ 7 I EAEG), die von einzelnen Gruppen (private Banken und Bausparkassen; öffentliche Banken) als Entschädigungseinrichtung gegründet worden waren. Den Instituten oblagen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen Mitwirkungs- und Beitragspflichten (§§ 8, 9 EAEG); bei Verstößen drohte ihnen ein Ausschluss (§ 11 EAEG). In diesem Falle wäre zudem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen (§ 35 I 2 KWG a.F.). Das EAEG regelte außerdem Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs von Gläubigern eines Instituts im Entschädigungsfall nach § 1 V EAEG gegen die Entschädigungseinrichtung, der dieses zugeordnet war (§§ 3, 4 EAEG), sowie das Entschädigungsverfahren (§ 5 EAEG). Das früher in § 14 EAEG a.F. enthaltene „Exportverbot“, nach dem Gläubiger von Zweigniederlassungen deutscher Institute in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von einer deutschen Entschädigungseinrichtung nach Höhe und Umfang nur im Rahmen der dortigen Einlagensicherung entschädigt worden wären, wurde durch Art. 15 Nr. 7a des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.6.2002 (BGBl I 2010) aufgehoben. Umgekehrt ermöglichte § 13 EAEG Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ein „Topping up“, also eine Aufstockung der Sicherung auf das Niveau des EAEG, was jedoch für den Geltungsbereich des EG-Rechtsakts (EU-Rechtsakt) keine praktische Relevanz hatte. § 12 EAEG machte schließlich von der in den EG-Richtlinien vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bestimmte Institute von der Pflichtzugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung auszunehmen, solange diese einem institutssichernden System angehörten (Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.). Mit dem EAEG war lediglich eine Mindestsicherung (Basisdeckung) verbunden; die in Deutschland bereits früher geschaffene umfassendere Sicherung bestand als Anschlussdeckung fort.

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