bestätigtes Akkreditiv
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zahlungsakkreditiv, Akzeptierungsakkreditiv oder Negoziierungsakkreditiv mit Leistungsversprechen der eröffnenden und der bestätigenden Bank. Die Verpflichtung aus einer Akkreditivbestätigung besteht (wie aus einer Akkreditiveröffnung) darin, die im Akkreditiv vorgesehene Leistung zu erbringen oder die (garantieähnliche) Verantwortung für die Leistung durch einen Dritten zu übernehmen (Dokumentenakkreditiv).
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