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Revision von Anfechtung vom 12.11.2018 - 18:10

Anfechtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bürgerliches Gesetzbuch: Im BGB ist Anfechtung bei bestimmten fehlerhaften Willenserklärungen möglich, nämlich bei Irrtum über Erklärungshandlung oder -inhalt (§ 119 I BGB) sowie über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 II BGB) von Personen (z.B. Identität des Gläubigers) oder Sachen (etwa Echtheit) und bei Falschübermittlung (§ 120 BGB). Um wirksam zu sein, muss die Anfechtung hier unverzüglich (§ 121 BGB) nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden; sie verpflichtet den Anfechtenden regelmäßig zum Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 BGB). Willenserklärungen sind auch bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechtbar (§ 123 BGB); ob die Ankündigung eines Nachteils rechtswidrig ist, bemisst sich aufgrund der Widerrechtlichkeit des Mittels, des Zwecks oder deren inadäquaten Verhältnisses. Die Androhung der Klageerhebung oder von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist i.d.R. nicht rechtswidrig. Die Anfechtung bewirkt, dass das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB); wird es hingegen (auch formlos) bestätigt, ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen (§ 144 BGB).

    2. Insolvenzordnung: Gemäß §§ 129 ff. InsO sind bestimmte, Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, als den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam anfechtbar (Insolvenzanfechtung). Auch außerhalb des Insolvenzverfahrens kommt die Anfechtung der Rechtshandlungen eines Schuldners zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers in Betracht. Nach dem Anfechtungsgesetz dient die Anfechtung der vollständigen Befriedigung eines Gläubigers, der einen vollstreckbaren Titel erlangt hat und dessen Anspruch fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners weder zu seiner vollständigen Befriedigung geführt hat noch voraussichtlich führen würde (§ 2 AnfG). Anfechtbar sind gewisse Rechtshandlungen des Schuldners (§§ 3, 4, 6 AnfG) oder eines Erben (§ 5 AnfG), die den Gläubiger benachteiligen. Die Rechtshandlung muss im Falle absichtlicher Gläubigerbenachteiligung innerhalb der letzten zehn Jahre (§ 3 AnfG) und bei Schenkungen an nahe Angehörige innerhalb der letzten vier Jahre vorgenommen worden sein. Dem Gläubiger steht in diesen Fällen ein Rückgewähranspruch gegen den Leistungsempfänger (Anfechtungsgegner) zu (§ 11 AnfG).

    3. Aktiengesetz: Gemäß §§ 243 I, 251, 254, 255 AktG können Beschlüsse der Hauptversammlung der AG bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Aktionäre bei Verfahrens- und Abstimmungsfehlern, Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit usw. angefochten werden.

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