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Revision von Rechtsmangel vom 02.04.2020 - 17:02

Rechtsmangel

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    Rechtsmangel liegt regelmäßig vor, wenn dritte Personen in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die im Kauf-Vertrag nicht übernommen wurden, § 435 BGB; frei von einem Rechtsmangel ist die Kaufsache also regelmäßig, wenn Dritte keine oder nur die kaufvertraglich übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Der Verkäufer muss seiner Verpflichtung, dem Käufer den verkauften Gegenstand grundsätzlich frei von Rechten Dritter zu verschaffen, vertragsgemäß nachkommen. Ein Rechtsmangel kann sich z.B. aus dem Recht des Mieters (Miete) zum Besitz der Mietsache ergeben, das dem Erwerber die Nutzung des Eigentums erschwert. Wenn die Gewährleistung hierfür nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist (§ 444 BGB; beim Verbrauchsgüterkauf s.a. § 475 BGB), stehen dem Käufer bei Rechtsmangel Rechte aus §§ 437 ff. BGB zu (etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).

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