Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Rechtsmangel vom 12.11.2018 - 18:59

Rechtsmangel

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsmangel liegt regelmäßig vor, wenn dritte Personen in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die im Kauf-Vertrag nicht übernommen wurden, § 435 BGB; frei von einem Rechtsmangel ist die Kaufsache also regelmäßig, wenn Dritte keine oder nur die kaufvertraglich übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Der Verkäufer muß seiner Verpflichtung, dem Käufer den verkauften Gegenstand grundsätzlich frei von Rechten Dritter zu verschaffen, vertragsgemäß nachkommen. Ein Rechtsmangel kann sich z.B. aus dem Recht des Mieters (Miete) zum Besitz der Mietsache ergeben, das dem Erwerber die Nutzung des Eigentums erschwert. Wenn die Gewährleistung hierfür nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist (§ 444 BGB; beim Verbrauchsgüterkauf s.a. § 475 BGB), stehen dem Käufer bei Rechtsmangel Rechte aus §§ 437 ff. BGB zu (etwa Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com