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Revision von Sachen vom 12.11.2018 - 19:00

Sachen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, d. h. räumlich selbst bzw. durch Fassung in einem Behältnis abgrenzbare, körperliche Stücke der beherrschbaren Natur, also feste, flüssige oder gasförmige Körper. Naturkräfte und Energien (Wärme, Licht, freie Luft, fließendes Wasser, Elektrizität) sind als solche grundsätzlich keine Sachen. Es lassen sich insbesondere bewegliche, unbewegliche, vertretbare, nichtvertretbare, verbrauchbare, nichtverbrauchbare, teilbare, nichtteilbare, Haupt-, Nebensachen, Einzelsachen bzw. Sachgesamtheiten voneinander unterscheiden. Nur auf Sachen kann sich Eigentum und Besitz beziehen. Sachen sind grundsätzlich - ungeachtet des in ihnen verkörperten Wertes - auch Banknoten und Münzen sowie Wertpapiere. Keine Sachen sind Tiere (§ 90a BGB), sie werden aber rechtlich grundsätzlich als Sachen behandelt. Auch eine zusammengesetzte Sache, wie z.B. ein Kraftfahrzeug, ist rechtlich eine (einheitliche) Sache, nicht dagegen eine Sachgesamtheit (etwa ein Warenlager), die nur eine wirtschaftliche Einheit bildet (Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten). Im Privatrecht kann grundsätzlich über jede Sache frei verfügt werden, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache ist.

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