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Revision von Kreditgeschäft i.S. des KWG vom 14.11.2018 - 12:34

Kreditgeschäft i.S. des KWG

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    Das Kreditgeschäft i.S. des KWG ist ein Bankgeschäft i.S. des KWG (§ 1 I 2 Nr. 2 KWG), das „die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten“ umfasst. Der Begriff „Gelddarlehen“ knüpft nicht am wirtschaftlichen, sondern am rechtlichen Kreditbegriff (§ 488 BGB) an (Kredit). Factoring ist daher kein Kreditgeschäft i.S. des KWG, sondern eine Finanzdienstleistung i.S. des KWG nach § 1 Ia 2 Nr. 9 KWG. Der Erwerber von Darlehensforderungen wird zwar Gläubiger, es liegt jedoch keine „Gewährung“ i.S. des Kreditgeschäfts i.S. des KWG vor. Andere Typen von Bankgeschäften i.S. von § 1 I 2 KWG, die dem Kreditgeschäft i.S. des KWG nahe stehen, umfassen das Diskontgeschäft (Nr. 3) und das Garantiegeschäft (Nr. 8), bei denen Kreditgeschäfte in einem weiteren, wirtschaftlichen Sinne vorliegen (Kreditgeschäft, Einteilung). Auch Kreditvermittler betreiben kein Kreditgeschäft i.S. des KWG, da sie nicht selbst Darlehen gewähren; darüber hinaus liegt kein Bankgeschäft vor (es sei denn, die Vermittlung ist mit der Übernahme von Haftung verbunden). Das Vermitteln von Darlehen zwischen Kreditinstituten (Geldmaklergeschäft) gehört hingegen zu den Haupttätigkeiten von Finanzunternehmen i.S. des KWG (§ 1 III 1 Nr. 8 KWG); Anlage- und Abschlussvermittlung bei Finanzinstrumenten sind ebenso wie das Finanzierungsleasing i.S. von § 1 Ia 2 Nr. 10 KWG Finanzdienstleistungen i.S. des KWG, die für Finanzdienstleistungsinstitute i.S. des KWG kennzeichnend sind (§ 1 Ia KWG).

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