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Jahresabschluss der Sparkassen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Jahresabschluss der Sparkassen bezeichnet den von Sparkassen aufzustellenden Rechnungsabschluss eines Geschäftsjahres, der (wie der Jahresabschluss der Kreditinstitute) aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute) und Anhang besteht und offenlegungspflichtig ist. Daneben ist ein Lagebericht zu erstellen.

    2. Rechtsgrundlagen: Auch für Sparkassen gelten die durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz eingefügten Vorschriften des ersten Unterabschnitts des vierten Abschnitts des 3. Buches im HGB sowie die Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung (Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute). Die Ermittlung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel wird seit dem 1. Januar 2014 im Wesentlichen durch den 2. Teil der Capital Requirements Regulation (CRR; Art. 25-91) geregelt. Die Zusammensetzung der Eigenmittel wird dabei durch Art. 72 i.V.m. Art. 25 CRR vorgegeben. Eigenmittel setzen sich demnach aus dem harten Kernkapital (Art. 26-50 CRR), dem zusätzlichen Kernkapital (Art. 51-61 CRR) sowie dem Ergänzungskapital zusammen. Für diese Kategorien werden in der CRR anrechenbare Bestandteile und vorzunehmende Abzüge definiert. Kapitalinstrumente werden aufsichtsrechtlich angerechnet, wenn die definierten Anrechnungskriterien vollumfänglich erfüllt sind. Sonderregelungen für Sparkassen finden sich in Art. 27 und Art. 29 CRR. Als Eigenkapital werden neben dem gezeichneten Kapital i.d.R. nur Rücklagen ausgewiesen, die in Sicherheitsrücklagen und andere Rücklagen untergliedert sind.

    3. Zuständigkeiten: Der Jahresabschluss wird von der zuständigen Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands geprüft. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Verwaltungsrat.

    Vgl. auch Jahresabschluss der Kreditinstitute.

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