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Grundpfandrecht, Übertragung
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Grundpfandrechte können vom Inhaber auf einen Dritten durch Abtretung übertragen werden, soweit nicht Eigentümer und Gläubiger ausnahmsweise die Nichtabtretbarkeit vereinbart haben; dies bedarf aber zur Wirksamkeit gegenüber dem Erwerber ggf. der Eintragung in das Grundbuch. Die Durchführung hängt von Bestellungsform und Rechtstyp ab: Bei der Übertragung der Hypothek muss die zugrunde liegende Forderung abgetreten werden; die Hypothek als akzessorische Kreditsicherheit geht dann regelmäßig auf den Dritten mit über (§ 1153 I BGB). Die Grundschuld als abstrakte Sicherheit wird durch Abtretung der Grundschuld selbst übertragen (§§ 1192 I, 1153 I BGB). Besteht daneben noch eine persönliche Forderung (Sicherungsgrundschuld), so muss diese ggf. gesondert abgetreten werden, wozu der Zedent nach dem Sicherungsvertrag grundsätzlich verpflichtet ist.
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