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Revision von gemischte Unternehmen vom 16.11.2018 - 15:11

gemischte Unternehmen

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    1. i.e.S.: Unternehmen, die weder Kreditinstitute i.S. des KWG noch Finanzholding-Gesellschaften i. S. des KWG sind, zu denen aber mindestens ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen (§ 1 VII KWG a.F.) gehört (§ 1 IIIb KWG a.F.). Gemischte Unternehmen unterlagen der Bankenaufsicht nur partiell; sie konnten zu Angaben im Rahmen der Monatsausweise verpflichtet werden (§ 25 IV 2 KWG a.F.), ferner von bankaufsichtlichen Auskünften und Prüfungen betroffen sein (§ 44 KWG a.F.). Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) bezieht sich die Bankaufsicht ähnlich begrenzt auf gemischte Finanzholding- und gemischte Holding-Gesellschaften (Art. 4 I Nr. 21 i.V.m. Nr. 20 und Nr. 22 des EU-Rechtsakts, § 1 XXXV KWG).

    2. I.w.S.: Synonym für Joint Venture.

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