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Revision von finanziertes Abzahlungsgeschäft vom 15.11.2018 - 14:01

finanziertes Abzahlungsgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: kombiniertes („verbundenes“) Geschäft, meist bestehend aus einem Kauf(vertrag) und einem Kreditvertrag (Teilzahlungskredit, Verbraucherkredit, Darlehensvertrag), wobei der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Handelt es sich bei dem Käufer/Kreditnehmer um einen Verbraucher i.S. von § 13 BGB und sind auch die übrigen Voraussetzungen für ein Verbraucherdarlehen erfüllt (§ 491 i.V.m. § 488 I BGB), erleidet der Verbraucher aus der rechtlichen Aufspaltung der beiden Verträge wegen § 358 BGB kaum Nachteile, wenn er auf Kredit Waren kauft (finanzierter Abzahlungskauf) oder andere Leistungen bezieht.

    2. Merkmale wirtschaftlicher Einheit: Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient (§ 358 II BGB), dem Käufer also nur eine Person gegenübertritt, die im Besitz von Bestellschein und von Darlehensantrag ist, und beide Urkunden gleichzeitig unterschrieben werden. Typisch ist ferner die Mithaftung des Verkäufers für die Darlehensschuld (in Form einer Bürgschaft oder Schuldmitübernahme), die Zweckbindung und Zahlung der Kreditvaluta an den Verkäufer sowie eine Sicherungsübereignung an den Kreditgeber. Fehlt eines dieser Merkmale, kann dennoch eine nach objektiven Kriterien zu bestimmende wirtschaftliche Einheit gegeben sein.

    3. Schutzrechte des Verbrauchers: Im „verbundenen Geschäft“ gemäß § 358 BGB sind Kauf- bzw. Leistungsvertrag und Kreditvertrag (in Weiterführung der bis 1991 im Abzahlungsgesetz getroffenen Bestimmungen) miteinander verknüpft. Der Kaufvertrag wird erst (endgültig) wirksam, wenn der Verbraucher seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerruft, wobei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (§ 358 I i.V.m. § 355 I BGB). Hierüber muss der Verbraucher durch Aushändigung einer entsprechenden Belehrung unterrichtet werden. Ist der Nettokreditbetrag (Auszahlungsbetrag) dem Verkäufer bereits zugeflossen, tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein; die Rückabwicklung erfolgt allein im Verhältnis Darlehensgeber/Verbraucher (§ 358 IV BGB). Kann sich der Verbraucher/Käufer auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen, die ihn dem Verkäufer gegenüber zur Verweigerung seiner Leistung (Zahlung des vollen Kaufpreises von mehr als 200 Euro) berechtigen würden, so darf er die Rückzahlung des Darlehens verweigern. Stützt sich die Einwendung auf einen Sachmangel bei der gelieferten Ware, so kommt jedoch zuerst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Betracht; erst wenn dies fehlschlägt, tritt der sog. Einwendungsdurchgriff gegenüber dem Darlehensgeber ein (§ 359 BGB). Der Verbraucher/Käufer hat dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (gemäß § 437 BGB). Wählt er Minderung (§ 441 BGB), wirkt sich diese Entscheidung direkt auf die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Darlehensgeber aus; diese vermindert sich anteilig. Wählt der Verbraucher Rücktritt, so kann er zunächst vom Verkäufer, der bereits vom Darlehensgeber den Kaufpreis erhalten hat, gegen Rückgabe der Ware Rückzahlung dieser Summe abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen (§§ 440, 346 BGB). Keine ausdrückliche Regelung trifft das Verbraucherdarlehensrecht dazu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher darüber hinaus vom Darlehensgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten fordern kann. Will der Verbraucher ein Gelddarlehen vorzeitig zurückzahlen, so ergibt sich sein Kündigungsrecht aus § 490 II BGB; es kann vertraglich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Zahlt er ein Teilzahlungsdarlehen vorzeitig zurück, reduziert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit (§ 504 BGB); dies gilt jedoch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit Geldkrediten nicht für die ersten neun Monate der Laufzeit.

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