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Revision von Deutsche Bundesbank, Autonomie vom 12.11.2018 - 20:14

Deutsche Bundesbank, Autonomie

Definition: Was ist "Deutsche Bundesbank, Autonomie"?

Weisungsunabhängigkeit bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (funktionelle Autonomie).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    andere Bezeichnung für die funktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank im Bereich ihrer Eigenzuständigkeit. Nach § 12 S. 1 BBankG ist die Bundesbank bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach dem Bundesbankgesetz (BBankG) zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. Art. 130 AEUV schreibt darüber hinaus die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken, also auch der Bundesbank, unionsrechtlich fest. Art. 88 S. 2 GG sichert die Unabhängigkeit von EZB und Bundesbank verfassungsrechtlich ab. Begrenzt wird die Autonomie durch die Pflicht, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen, allerdings nur, soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) möglich ist (§ 12 S. 2 BBankG), also ohne Beeinträchtigung des vorrangigen Ziels der Preisstabilität (Art. 127 I 2 AEUV). Bei anderen Aufgaben der Bundesbank, z.B. Maßnahmen im Außenwirtschaftsrecht oder im Rahmen der Bankenaufsicht, sind Weisungen der Bundesregierung zulässig und bindend.

    In personeller Hinsicht zeigt sich die Autonomie der Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank darin, dass deren Amtszeit mindestens fünf Jahre dauert und keine ausdrückliche Möglichkeit zur vorzeitigen Abberufung dieser Personen normiert ist. Dem Präsidenten der Bundesbank kommt als Mitglied des Rates der EZB eine besondere Stellung zu. Für ihn ist im Unionsrecht eine Mindestamtszeit von fünf Jahren festgeschrieben. Er darf aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine entsprechende Entscheidung können er oder der EZB-Rat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrufen (Art. 14.2 ESZB-Satzung). Als Mitglied eines Beschlussorgans der EZB ist der Bundesbankpräsident von Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union (EU), Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen unabhängig. Eine andere Stelle in diesem Sinne ist auch der Vorstand (Deutsche Bundesbank, Organisationsstruktur); dieser kann deshalb keinen Einfluss auf das Stimmverhalten seines Präsidenten im EZB-Rat nehmen.

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