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Deutsche Bundesbank, Aufgaben nach § 3 BBankG
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§ 3 BBankG a.F. wies der Deutschen Bundesbank ursprünglich die Aufgabe zu, mithilfe ihrer geld- und währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft zu regeln. Ziel dieser Tätigkeit war die Währungssicherung. Die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse sind zum 1.1.1999 im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion auf das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) übergegangen. Als integraler Bestandteil des ESZB wirkt die Bundesbank seither an der Erfüllung von dessen Aufgaben mit. Vorrangiges Ziel bleibt die Währungssicherung, nun als Gewährleistung der Preisstabilität umschrieben (§ 3 S. 2 BBankG). Mit der Integration in das ESZB hat die Bundesbank die Kompetenz zu eigenen währungspolitischen Entscheidungen verloren, handelt vielmehr gemäß den Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB), ist insoweit also auf ausführende Tätigkeiten beschränkt. Wegen der ihr zugewiesenen Sorge für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs stellt die Bundesbank den Kreditinstituten wie auch der öffentlichen Hand Dienstleistungen für die technische Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung (Zahlungsverkehrsabwicklung über die Deutsche Bundesbank). Die der Bundesbank durch § 3 S. 1, 2 BBankG übertragenen Hauptaufgaben werden ergänzt durch einige weitere Kompetenzen (Deutsche Bundesbank, andere Aufgaben).

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