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Revision von Börsenrat vom 12.11.2018 - 20:10

Börsenrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Organ von Börsen, welches von Wertpapier- (§ 2 II BörsG) und auch von Warenbörsen (§ 2 III BörsG) zu bilden ist. Im Börsenrat müssen zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Personen und Unternehmen (Börsenzulassung) sowie ggf. weitere betroffene Wirtschaftsgruppen und Anleger vertreten sein; seine bis zu 24 Mitglieder werden für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt (§§ 12 I, 13 I BörsG). Dem Börsenrat obliegen nach § 12 II BörsG
    1) der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für Geschäfte an der Börse, der Gebührenordnung, der Zulassungsordnung für Börsenhändler und der Handelsordnung für den Freiverkehr, die jeweils als Satzung erlassen werden,
    2) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (§ 15 BörsG) im Einvernehmen mit der Börsenaufsicht (§ 3 BörsG),
    3) die Überwachung der Geschäftsführung,
    4) der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und
    5) die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG) auf Vorschlag der Geschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde.

    Die Entscheidung der Geschäftsführung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Börsenrats. Zudem legt die Geschäftsführung dem Börsenrat Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zur Zustimmung vor, und dieser muss dazu Stellung nehmen, wenn der Träger der Börse betriebsbezogene Kooperations- oder Fusionsabkommen schließen will oder Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen im Rahmen von § 5 III BörsG ausgelagert (Auslagerung) werden sollen.

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