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Revision von Bogen vom 30.10.2018 - 14:04

Bogen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Bogen ist die Urkunde, die bei Effekten das Nebenrecht verbrieft (das Hauptrecht wird im Mantel verbrieft), soweit es sich nicht um bogenlose Stücke (z.B. Nullcoupon-Anleihe) handelt. Bei Schuldverschreibungen besteht der Bogen aus Zinsscheinen (Coupon), die über einen bestimmten Geldbetrag zu einem bestimmten Termin lauten (Zinsscheinbogen). Bei Aktien enthält der Bogen Dividendenscheine (Dividendenscheinbogen), bei Investmentzertifikaten Ertragsscheine (Ertragsscheinbogen), die einen Anspruch auf den ausgeschütteten Gewinn, bzw. Ertrag verbriefen. Dividendenscheine und Ertragsscheine sind mit fortlaufenden Nummern versehen. Durch Dividendenscheine können auch andere Nebenrechte verbrieft werden, so z.B. bei Kapitalerhöhungen die Ausübung des Rechts auf Bezug junger Aktien (Bezugsscheine).

    2. Darstellung: Zins-, Dividenden- und Ertragsscheine sind selbständige Wertpapiere. Am unteren Rand des Bogens befindet sich ggf. ein Talon, mit dem ein neuer Bogen bezogen werden kann. Um die Verwahrung und Verwaltung der Effekten zu vereinfachen, werden vielfach Globalurkunden (Sammelurkunde) gedruckt. In bestimmten Fällen wird auf die Ausstellung einer Urkunde völlig verzichtet (Wertrechte). Mantel und Bogen ergeben zusammen ein lieferbares Papier. Im Rahmen des Depotgeschäfts hat der Verwahrer Mäntel und Bögen getrennt voneinander zu verwahren. Wird ein Wertpapier in der Form einer einzigen Urkunde verwahrt, hat der Verwahrer diese unter Doppelverschluss zu verwahren.

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