Zollbürgschaft
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Zölle und Einfuhrabgaben werden sofort beim Importieren von Waren fällig. Spediteure und Importeure, die ein offenes Zolllager unterhalten, können sich gegen Bürgschaft die Importzölle bis zum Weiterverkauf oder bis zur Weiterverarbeitung stunden lassen. Da die Importeure erst bei Weiterverkauf der Waren Verkaufserlöse erzielen, aus denen sie üblicherweise die Einfuhrzölle begleichen, werden für den Zeitraum zwischen Import und Weiterverkauf der Waren die Zölle und Einfuhrabgaben gestundet. Spediteure lassen sich bei Importen die Zölle und Einfuhrabgaben gegen Bürgschaft stunden und ziehen diese später von den Importeuren ein.
Der Begünstigte der Zollbürgschaft ist die Zollverwaltung. Zölle und Einfuhrabgaben dürfen nur gestundet werden, sofern der Schuldner eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Diese Sicherheitsleistung kann in Form einer selbstschuldnerischen Zollbürgschaft durch einen „tauglichen Steuerbürgen“ (vgl. hierzu § 244 AO) erfolgen. Als Bürgen werden bestimmte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen akzeptiert, für die Zulassung ist die Finanzverwaltung zuständig. Zollbürgschaften müssen außerdem festgelegte formale und inhaltliche Bestimmungen erfüllen.
Mit Zollbürgschaften können Importeure bzw. Spediteure Zölle und Abgaben später bezahlen und haben so Liquiditätsvorteile und die Zollverwaltungen kein Ausfallrisiko. Insgesamt gesehen beschleunigt das Verfahren die Abwicklung der Importgeschäfte und den Transport der Waren.