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Revision von Testamentsvollstrecker vom 12.11.2018 - 19:12

Testamentsvollstrecker

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    Zur Durchführung der Testamentsvollstreckung vom Erblasser durch Testament benannte Person (§ 2197 BGB), deren Bestimmung auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden kann (§§ 2198, 2200 BGB). Die Annahme des Amtes ist freiwillig und bedarf der Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker hat regelmäßig die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB) und ggf. die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken; er hat den Nachlass zu verwalten (§§ 2204 ff. BGB); der Erblasser kann die Befugnisse des Testamentsvollstreckers näher regeln (s.a. § 2208 BGB). Der Testamentsvollstrecker hat sich durch eine vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellte Urkunde, das Testamentsvollstreckerzeugnis, auszuweisen (§ 2368 BGB). In dem Zeugnis sind dem Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses auferlegte Beschränkungen anzugeben. Das Testamentsvollstreckerzeugnis besitzt wie der Erbschein die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit und genießt darüber hinaus öffentlichen Glauben (§§ 2368 III, 2365, 2366 BGB). Soweit die Nachlassgegenstände (z.B. Nachlasskonten) der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, sind die Erben gemäß § 2211 BGB von jeder Verfügung ausgeschlossen, soweit nicht der Erblasser Nachlassgegenstände von der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker ausgenommen (§ 2208 I BGB) oder diese Werte den Erben zur freien Verfügung überlassen hat.

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