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Sondervermögen
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organisatorisch und wirtschaftlich vom sonstigen Vermögen einer Organisation getrennte Vermögensmasse,rechtlich jedoch nicht als juristische Person verselbstständigt.
Außer im öffentlichen Sektor – Sondervermögen des Bundes und der Länder – findet sich diese Konstruktion auch im Bereich des Bankwesens i.R. der Tätigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden (§ 1 X des Kapitalanlagegesetzbuchs [KAGB] v. 4.7.2013, BGBl. I 1981, zuletzt geändert durch G v. 17.7.2017, BGBl. I 2394). Ausführliche Regelungen finden sich in den §§ 92 - 107 KAGB. Zu Investmentfonds gehören zum Beispiel richtlinienkonforme Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen (§ 1 XIX Nr. 23 KAGB), gemischte Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen, Spezial-Sondervermögen (Spezialfonds) oder Hedgefonds, also Sondervermögen, die mit zusätzlichen Risiken behaftet sind.
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