Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Sondervermögen vom 13.11.2018 - 19:15

Sondervermögen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    organisatorisch und wirtschaftlich vom sonstigen Vermögen einer Organisation getrennte Vermögensmasse,rechtlich jedoch nicht als juristische Person verselbstständigt.

    Außer im öffentlichen Sektor - Sondervermögen des Bundes und der Länder - findet sich diese Konstruktion auch im Bereich des Bankwesens i.R. der Tätigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden (§ 1 X des Kapitalanlagegesetzbuchs [KAGB] v. 4.7.2013, BGBl. I 1981, zuletzt geändert durch G v. 17.7.2017, BGBl. I 2394). Ausführliche Regelungen finden sich in den §§ 92 - 107 KAGB. Zu Investmentfonds gehören zum Beispiel richtlinienkonforme Sondervermögen, Immobilien-Sondervermögen (§ 1 XIX Nr. 23 KAGB), gemischte Sondervermögen, Altersvorsorge-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen, Spezial-Sondervermögen (Spezialfonds) oder Hedgefonds, also Sondervermögen, die mit zusätzlichen Risiken behaftet sind.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com