Rückbürge
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Person, die sich einem (ersten) Bürgen für den Fall verbürgt, dass Ersterer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Der Rückbürge leistet dann eine Ausgleichszahlung gegenüber dem ersten Bürgen und hat dann gegenüber dem Hauptschuldner einen Anspruch auf Ersatz.
Vgl. auch Nachbürge (Nachbürgschaft).
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