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Rechnungslegungsverordnung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kurzbezeichnung für die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV), die zusammen mit dem Bankbilanzrichtlinie-Gesetz der Umsetzung der Bankbilanzrichtlinie in deutsches Recht dient. Ebenfalls ist die RechKredV an der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie in deutsches Recht beteiligt. 

    2. Inhalt: Die Rechnungslegungsverordnung gilt gemäß § 1 RechKredV sowohl für alle Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) als auch für die von § 340 I 1 und IV 1 HGB erfassten Zweigstellen und löste nicht nur die Formblattverordnung 1967 sowie die Bilanzierungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ab, sondern auch die besonderen Regelungen für Sparkassen und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute). Die Vorschriften spiegeln sich zugleich in amtlichen Formblättern für die Bankbilanz sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute (§ 2 RechKredV) wider (Formblätter). Das Formblatt für die Bilanz und die beiden Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung sind von allen Kreditinstituten, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer geschäftlichen Ausrichtung, anzuwenden. Den Besonderheiten einzelner Bankengruppen wird durch zahlreiche Fußnoten zu den Formularen Rechnung getragen.

    Weitere Informationen unter www.bafin.de.

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