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Revision von Gütertrennung vom 12.11.2018 - 18:34

Gütertrennung

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    besonderer eherechtlicher Güterstand, bei dem sich Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich wie Unverheiratete gegenüberstehen (§ 1414 BGB). Gütertrennung können die Eheleute durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) begründen, indem sie diese entweder ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder später aufheben oder den Zugewinnausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben (§ 1414 BGB). Bezüglich ihrer Vermögen sind beide Eheleute regelmäßig vollständig getrennt; jeder Ehepartner behält das Allein-Eigentum an den ihm bei der Eheschließung gehörenden Vermögensgegenständen. Dasselbe gilt auch für während der Ehe erworbenes Vermögen. Es ist insoweit grundsätzlich keiner Beschränkung bei der Verwaltung und Verfügung unterworfen. Teilweise können die Eheleute bei nachträglich erworbenem Vermögen durch Begründung gemeinschaftlicher Mitberechtigung abweichen (z. B. in Form von Gemeinschaftskonten und Miteigentum nach Bruchteilen, insbesondere an Grundstücken).

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