Gegenakkreditiv
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Unterakkreditiv (Back-to-Back Credit) zu einem bestehenden Dokumentenakkreditiv (Hauptakkreditiv). Der Begünstigte des Hauptakkreditivs ist der Auftraggeber des Gegenakkreditivs. Ein Gegenakkreditiv kann eröffnet werden, wenn der Begünstigte des Hauptakkreditivs seinem Zulieferer eine akkreditivmäßige Sicherheit geben muss, das Hauptakkreditiv aber nicht übertragbar ist oder der Zulieferer eine Übertragung ablehnt. Das Hauptakkreditiv ist wirtschaftliche Grundlage des Gegenakkreditivs und ggf. Kreditsicherheit für die eröffnende Bank. Haupt- und Gegenakkreditiv sind rechtlich selbstständig.
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