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Revision von Freizeichnungsklausel vom 25.10.2018 - 18:39

Freizeichnungsklausel

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    Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ihr Verwender Risiken aus der Geschäftsbeziehung auf den Vertrags-Partner abwälzt oder seine vertragliche Haftung in gewissem Umfang beschränkt. Derartige Regelungen sind nur nach Maßgabe der §§ 307-309 BGB zulässig und wirksam (Haftung der Kreditinstitute; Fälschungsrisiko der Banken; Sphärentheorie).

    Die Angstklausel im Wechselrecht (Wechsel, Ausstellung) ist ebenfalls eine Freizeichnungsklausel.

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