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Revision von Europäischer Pass vom 14.11.2018 - 12:24

Europäischer Pass

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Konzept des Europäischen Passes wurde durch die zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie als wichtige Neuerung in das EG-Bankrecht eingeführt. Mittlerweile ist das Konzept des Europäischen Passes in der Capital Requirements Directive IV (CRD IV) verankert. Gemäß Art. 17 und 33 CRD IV benötigen Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) , die das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft betreiben (Euro-Kreditinstitut, Einlagenkreditinstitut bzw. Kreditinstitut i.S. der CRR), für die beiden genannten und für bestimmte weitere Bankgeschäfte, die sich aus einer Liste im Anhang zur CRD IV ergeben, nur eine einzige Betriebserlaubnis („Single License“) durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats i.S. der CRR. Somit dürfen sie aufgrund der einmaligen Zulassung sowohl durch Errichtung von Zweigstellen in anderen EU-Mitgliedstaaten als auch unmittelbar durch grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU) tätig werden; hingegen benötigen rechtlich selbstständige Tochterunternehmen nach wie vor in jedem Staat eine gesonderte Erlaubnis. Eine analoge Regelung gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Finanzinstitute mit Sitz in der EU, die Tochterunternehmen von Kreditinstituten sind (Art. 34 CRD IV).
    In Deutschland ist der Europäische Pass in § 53b KWG geregelt. Diese Bestimmung regelt allerdings nur die eine Seite des Europäischen Passes, nämlich die Rechtsstellung solcher aus anderen EU-Staaten stammenden CRR-Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland als dem Aufnahmemitgliedstaat i.S. der CRR. Entsprechende Bestimmungen für die Auslandstätigkeit deutscher Institute existieren aber auch in jedem anderen Mitgliedstaat der EU. Mit Errichtung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist eine räumliche Ausdehnung der Wirkung einer Betriebserlaubnis auf dessen Mitgliedsländer erfolgt. Unternehmen aus dritten Staaten (außerhalb der EU und des EWR) können ebenfalls unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in den Genuss des Europäischen Passes gelangen; dies kann gemäß § 53c KWG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bewerkstelligt werden.

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