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Revision von beschränkt persönliche Dienstbarkeit vom 16.11.2018 - 14:55

beschränkt persönliche Dienstbarkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    der Grunddienstbarkeit entsprechende Belastung eines Grundstücks (§§ 1090 ff. BGB), die einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zusteht und, soweit sie einer natürliche Person zusteht, nicht übertragbar ist (§ 1092 BGB). Wegen ihrer Auswirkungen auf den Beleihungswert eines Grundstücks sind v.a. folgende Rechte für die Kreditpraxis bedeutsam:
    Wohnungsrecht: Berechtigung zum Bewohnen des Gebäudes oder bestimmter Räumlichkeiten des belasteten Grundstücks unter Ausschluss des Eigentümers (§ 1093 BGB). Zur Bewertung: Dauerwohnrecht; Ermittlung des Kapitalwertes nach §§ 13 - 16 BewG.
    Wohnbelegungsrecht: Auf Verlangen des Inhabers dürfen das jeweilige Grundstück oder der jeweilige Grundstücksteil nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden.
    Schürfrecht berechtigt zum Abbau nicht unter das Bergrecht fallender Mineralien wie Steine, Sand und Kies.
    Tankstellenrecht gibt dem Berechtigten, meist einem Mineralölunternehmen, die Befugnis, auf dem Grundstück eine Tankstelle zu errichten.
    Überleitungsrecht berechtigt das begünstigte Energieversorgungsunternehmen zur Verlegung von Strom-, Öl- und Gasleitungen.
    Wegerecht verpflichtet den Eigentümer des belasteten Grundstücks, dessen Überschreiten zu Fuß, je nach Inhalt auch die Überfahrt mit (Kraft-)Fahrzeugen zu dulden.
    Bauverbote und -beschränkungen verbieten dem Eigentümer bestimmte bauliche Handlungen auf seinem Grundstück.
    Wettbewerbsbeschränkungen verpflichten den Eigentümer, den Betrieb eines Gewerbes überhaupt oder eines bestimmten Gewerbes auf dem Grundstück ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Damit kann ein Recht dieser Person verbunden sein, selbst dort ein Gewerbe zu betreiben. Derartige Grundstücksrechte mindern Verkehrswert und -fähigkeit des belasteten Grundstücks erheblich.

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