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Abschlussprüfer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditinstitute i.S. des KWG müssen nach § 340k I 1 HGB ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung), die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind; für Kreditinstitute i.S. der CRR gelten EU-Rechtsakte (§ 340k I 4 HGB). Jahresabschluss und Lagebericht von Kreditgenossenschaften werden von dem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband (§ 340k II HGB, §§ 53 ff. GenG), Jahresabschluss und Lagebericht von Sparkassen von der Prüfungsstelle eines regionalen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft (§ 340k III, IV HGB). Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird in einem Prüfungsbericht (§ 321 HGB, § 58 GenG) niedergelegt (Abschlussprüfung bei Kreditinstituten).

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