Direkt zum Inhalt

Abschlussprüfer

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditinstitute i. S. des KWG müssen nach § 340k I 1 HGB ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung), die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind; für Kreditinstitute i.S. der CRR gelten EU-Rechtsakte (§ 340k I 4 HGB). Jahresabschluss und Lagebericht von Kreditgenossenschaften werden von dem zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband (§ 340k II HGB, §§ 53 ff. GenG), Jahresabschluss und Lagebericht von Sparkassen von der Prüfungsstelle eines regionalen Sparkassen- und Giroverbandes geprüft (§ 340k III, IV HGB). Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird in einem Prüfungsbericht (§ 321 HGB, § 58 GenG) niedergelegt (Abschlussprüfung bei Kreditinstituten).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com