Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Wechselfähigkeit vom 06.04.2020 - 13:00

Wechselfähigkeit

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem Wechsel zu sein (Wechselrechtsfähigkeit) und diese durch eigene Handlungen zu begründen (Wechselgeschäftsfähigkeit).

    a) Wechselrechtsfähigkeit kommt allen natürlichen und juristischen Personen zu (Rechtsfähigkeit). Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaften) stehen wegen ihrer Quasi-Rechtsfähigkeit (§§ 124 I, 161 II HGB) den juristischen Personen insoweit gleich; auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) ist wechselrechtsfähig.

    b) Wechselgeschäftsfähigkeit: Natürliche Personen müssen geschäftsfähig sein (Geschäftsfähigkeit). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige, beschränkte Geschäftsfähigkeit) bedürfen zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nicht nur der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch der Genehmigung durch das Amtsgericht (§§ 1643 I, 1822 Nr. 9 BGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com