beschränkte Geschäftsfähigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
rechtliche Eigenschaft natürlicher Personen zwischen vollendetem siebtem und vollendetem achtzehntem Lebensjahr, die vom Gesetzgeber vor dem Abschluss für sie nachteiliger Geschäfte geschützt werden, indem für die Wirksamkeit von Willenserklärungen insbesondere die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gefordert wird (vgl. §§ 2, 106 ff. BGB; Geschäftsfähigkeit).
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