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Revision von Transithandel vom 16.11.2018 - 10:23

Transithandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Geschäfte im Außenhandel, bei denen außerhalb eines Staats-/Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder in das Staatsgebiet (Inland) verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässige (Inländer) von Gebietsfremden (Ausländer) erworben und an Ausländer weiter veräußert werden (§ 2 II Nr. 17 AWG, "durchgehandelte" Geschäfte). Erfasst sind auch Geschäfte, bei denen Waren vor der Wiederveräußerung an Ausländer zunächst an weitere Inländer veräußert worden sind ("gebrochene" Geschäfte), oder solche, bei denen Waren zunächst auf "Lager Ausland" genommen werden ("Lagergeschäfte").

    2. In Deutschland bestehen für Transithandelsgeschäfte keine Genehmigungspflichten mehr (früher § 40 I AWV a.F.). Aus der Sicht des Staates, in dem der Transithändler ansässig ist, werden Transithandelsgeschäfte als aktiv bezeichnet; sitzt der Transithändler im Ausland, ist der Verkäufer oder Käufer der Ware hingegen ein inländisches Unternehmen, handelt es sich um ein passives Transithandelsgeschäft. Wird die Ware indirekt unter Zwischenschaltung einer Lagerung im Zollfreigebiet des Landes des Transithändlers befördert, ist das Geschäft als Durchfuhr (§ 2 IX AWG) bzw. Transitverkehr anzusehen. Nach § 45 AWV obliegt die Prüfung von deren Zulässigkeit den Zollbehörden.

    3. Von der Funktion her stellt der Transithandel ein Zwischenglied in der Außenhandelskette zwischen Ein- und Ausfuhr dar; er ermöglicht insbesondere das Ausnutzen internationaler Unterschiede bei währungs-, wirtschafts- und steuerpolitischen Bestimmungen bzw. Maßnahmen.
    4. Für Zahlungen im Transithandel gelten Meldepflichten nach § 68 (i.V.m. § 67) AWV. Bei von Inländern der Deutschen Bundesbank innerhalb bestimmter Fristen (nach § 71 VII bis zum siebten Tag des folgenden Kalendermonats) elektronisch zu meldenden ein- oder ausgehenden Zahlungen oberhalb des Schwellenwertes von 12.500 Euro (§ 67 I, II Nr. 1 AWV) sind außer den Angaben nach Anlage Z4 "Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" zur AWV (§ 67 IV 1) noch folgende weiteren zu machen: Benennung der Ware, zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, Land, in dem der ausländische Vertragspartner seinen Sitz hat (§ 68 I AWV). Hat ein Inländer eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet und die betr. Ware danach ins Inland eingeführt oder verbracht, muss er den ursprünglich gemeldeten Betrag der Bundesbank in der zuvor genannten Frist als "Stornierung im Transithandel" anzeigen (§ 68 II AWV).

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