Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Tarifvertrag vom 26.10.2018 - 12:33

Tarifvertrag

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. I.
    2. II.

    I.

    1. Begriff/Charakterisierung: Privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitgeberverband und einer oder mehreren Gewerkschaften, der im schuldrechtlichen Teil Regelungen zu Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien trifft, im normativen Teil Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Statt eines Verbandes kann auch ein einzelner Arbeitgeber Partei eines Tarifvertrags sein (Haus- bzw. Firmentarifvertrag). Der schuldrechtliche Teil enthält auch die Friedenspflicht; während der Laufzeit des Vertrags sind Arbeitskampfmaßnahmen grundsätzlich verboten.

    2. Geltung: Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten grundsätzlich nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften schon dann, wenn nur der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 II TVG). Tarifgebunden sind Arbeitgeber, die selbst Partei des Tarifvertrags sind, sowie die Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Bei kollidierenden Tarifverträgen in einem Betrieb sind gemäß § 4a TVG nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen Tarifvertrags im Betrieb die meisten Mitglieder hat (Tarifeinheit). Durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages können dessen Rechtsnormen auch für alle sonst nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden (§ 5 I TVG).

    II.

    1. Charakterisierung: Für das private Bankgewerbe, Kreditgenossenschaften, Sparda-Banken und Teilzahlungsbanken sowie für öffentliche Banken, soweit sie der Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken angehören, gelten inhaltlich weithin gleiche Regelungen; rechtlich bestehen aber unterschiedliche Manteltarifverträge. Weitere, gesonderte Tarifverträge sind z.B. der Tarifvertrag über Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (Arbeitnehmer-Sparzulage, Beteiligungssparen), die Vereinbarung zur Absicherung von Arbeitsplätzen und Einkommen bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzabkommen) und ein Gehalts-Tarifvertrag. Als Tarifvertrag-Parteien auf Arbeitgeberseite treten auf: der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes e.V., die Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken und der Arbeitgeberverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. Weitere Verbände schließen Anschlusstarifverträge ab. Tarifvertrags-Parteien auf Arbeitnehmerseite sind insbesondere die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

    2. Geltung: Tarifverträge werden trotz fehlender Allgemeinverbindlicherklärung grundsätzlich auch von nicht tarifgebundenen Banken und auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern angewandt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) gilt für die kommunalen Sparkassen, soweit sie Mitglieder von Arbeitgeberverbänden sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com