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Pfändung von beweglichen Sachen
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Maßnahme der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (Geldschuld). Für die Pfändung von beweglichen Sachen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der die Sache in Besitz nimmt; sie ist grundsätzlich zulässig, soweit eine bewegliche Sache pfändbar ist (unpfändbare Gegenstände) und der Schuldner Gewahrsam an der Sache hat (Mobiliarzwangsvollstreckung; § 808 ZPO). Grundstückszubehör (Zubehör) unterliegt nicht der Mobiliarzwangsvollstreckung (§ 865 II ZPO). Befindet sich die zu pfändende Sache im unmittelbaren Besitz eines Dritten, kann der Gläubiger, falls Herausgabe nicht zu erlangen ist, den Anspruch des Schuldners gegen den Dritten auf Herausgabe pfänden (z.B. Wertpapiere im Depot, §§ 847 ff. ZPO). Gegen unrechtmäßige Pfändung kann der Eigentümer mithilfe der Drittwiderspruchsklage vorgehen (§ 771 ZPO).

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