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Revision von Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute vom 14.11.2018 - 12:33

Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute

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    Art. 131 V CRD IV sieht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - zusätzlich zur Einführung eines Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute (G-SRI) - die Einführung eines Kapitalpuffers für andere (bzw. anderweitig) systemrelevante Institute vor. In Deutschland sind die Bestimmungen über den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute (A-SRI) in § 10g KWG enthalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestimmt – im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank – unter Verwendung einer zweistufigen Methode mindestens jährlich, welche Institute i.S. des KWG, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz in Deutschland als A-SRI eingestuft werden (§ 10g II KWG). Dabei werden die folgenden Beurteilungskriterien berücksichtigt: Größe, grenzüberschreitende Aktivitäten, Vernetztheit mit dem Finanzsystem, wirtschaftliche Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für Deutschland. Für als anderweitig systemrelevant identifizierte Institute kann die BaFin das Vorhalten eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute bis zur Höhe von zwei Prozent des Gesamtrisikobetrags des Instituts anordnen (§ 10g I KWG). Mindestens einmal im Jahr werden von der BaFin - unter Beachtung der Vorgaben und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board (ESRB)) - Notwendigkeit und Höhe des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute überprüft (§ 10g III KWG).

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