Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von gutgläubiger Erwerb von Grundstücken vom 29.02.2020 - 09:27

gutgläubiger Erwerb von Grundstücken

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der gute Glaube des Erwerbers bezieht sich bei Grundstücken auf die Eintragung im Grundbuch (anders als bei beweglichen Sachen, bei denen es i.d.R. auf den Besitz an der Sache ankommt). Dessen Inhalt gilt zugunsten der Person als richtig, die ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht (z. B. Grundpfandrecht) durch Rechtsgeschäft erwirbt (§ 892 BGB). Wenn aber der Erwerber zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags oder der Einigung die Unrichtigkeit kennt, wirkt regelmäßig kein „öffentlicher Glaube” des Grundbuchs.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com