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Revision von Grundstückskauf vom 12.11.2018 - 18:34

Grundstückskauf

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    Kauf (mittels Vertrag) (§ 433 BGB) über ein Grundstück oder über ein grundstücksgleiches Recht, dessen Abschluss und Inhalt notariell zu beurkunden ist (§ 311b I BGB). Die regelmäßig zugehörige, zur Erlangung des Eigentums erforderliche Auflassung (Erfüllungsgeschäft) folgt den Regeln der §§ 873, 925 BGB.

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