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Revision von gesetzliche Entschädigungseinrichtung vom 14.11.2018 - 16:32

gesetzliche Entschädigungseinrichtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind in § 22 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) vorgesehene Stellen, deren Aufgabe es ist, die Beiträge der ihnen zugeordneten CRR-Institute (§§ 1, 24 EinSiG) (Institut i.S. der CRR) zu erheben, die verfügbaren Finanzmittel i.S. von § 18 EinSiG derart risikoarm und ausreichend diversifiziert anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind (§ 18 IV EinSiG), und die im Entschädigungsfall (§ 10 EinSiG) die Gläubiger eines ihnen zugeordneten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen (§ 2 III EinSiG) entschädigt (§ 22 I EinSiG).
    Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind gemäß § 22 II EinSiG
    a) beliehene Entschädigungseinrichtungen, also juristische Personen des Privatrechts, denen vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugewiesen sind, oder
    b) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung errichtete Entschädigungseinrichtungen.
    Die Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung an eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass diese zur Übernahme der Aufgaben bereit ist und im Hinblick auf Leitungspersonal, Ausstattung (u.a. Eigenmittel in Höhe von mindestens 1 Mio. Euro) und Organisation hinreichende Gewähr für die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen bietet (§ 23 I EinSiG). Die Errichtung einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bei der KfW ist nur zulässig, wenn keine beliehenen Entschädigungseinrichtungen zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine solche beliehene Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder abgewickelt wird (§ 23 II EinSiG).
    Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 50 I EinSiG). Ihnen wird jeweils eine Gruppe von CRR-Instituten (privatrechtliche, öffentlich-rechtliche) zugeordnet (§ 24 I EinSiG).
    Als beliehene Entschädigungseinrichtungen wurden bisher die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH", eine Tochtergesellschaft des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB), sowie die „Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH”, eine Tochtergesellschaft des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB), errichtet. Die freiwilligen Einlagensicherungseinrichtungen bestehen neben den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen fort.

    Siehe auch Entschädigungseinrichtung.

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